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   BGH, 19.11.1968 - VI ZR 183/67   

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https://dejure.org/1968,5917
BGH, 19.11.1968 - VI ZR 183/67 (https://dejure.org/1968,5917)
BGH, Entscheidung vom 19.11.1968 - VI ZR 183/67 (https://dejure.org/1968,5917)
BGH, Entscheidung vom 19. November 1968 - VI ZR 183/67 (https://dejure.org/1968,5917)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewicht der Betriebsgefahr einer Straßenbahn bei schuldhaft verkehrswidrigem Verhalten eines Motorradfahrers - Höhst fahrlässiges Verhalten eines Verunglückten als entscheidender Faktor für die Erhöhung der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1969, 211
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.01.1954 - VI ZR 118/52

    Pflichten des Kraftfahrers bei Verschmutzung durch an den Rädern anhaftenden Lehm

    Auszug aus BGH, 19.11.1968 - VI ZR 183/67
    Derartige, die Betriebsgefahr des Motorfahrrads erhöhende Umstände lagen in dem von dem Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als grobfahrlässig gewerteten Verhalten des Verunglückten (vgl. BGHZ 12, 124, 128) [BGH 20.01.1954 - VI ZR 118/52].
  • BGH, 24.06.1953 - VI ZR 319/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.11.1968 - VI ZR 183/67
    Bei der im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/52 - LM StVG § 17 Nr. 3 = VersR 1953, 337, 338) vorgenommenen Abwägung gemäß § 17 StVG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß wegen des schuldhaft verkehrswidrigen Verhaltens des Verunglückten die Betriebsgefahr der Straßenbahn nicht meßbar ins Gewicht falle und daß auch eine Ersatzpflicht der Erstbeklagten aus § 831 BGB selbst dann nicht in Betracht komme, wenn die grundsätzliche Haftung nach dieser Vorschrift bejaht wird.
  • BGH, 23.09.1966 - VI ZR 20/65

    Haftung des Bahnunternehmers - Erhöhte Betriebsgefahr und Eigenverschulden -

    Auszug aus BGH, 19.11.1968 - VI ZR 183/67
    Die Revision vertritt unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1966 - VI ZR 20/65 - VersR 1966, 1142, 1143 die Auffassung, daß die gegebenen Verhältnisse, insbesondere der Straßenbahnverkehr auf einer eingleisigen Strecke in beiden Richtungen und der Umstand, daß die Schienen noch dazu mehr auf der einen Fahrbahnhälfte verlegt waren, zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr geführt hätten.
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